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Interessant für Sie, wenn...

  • Sie sich als vermögende Privatperson oder Unternehmer über diese jederzeit relevante Thematik informieren möchten.

  • Sie Vermögen von Kunden unter rechtlicher Betreuung anlegen müssen.

  • Sie pflichtwidriges Verhalten vermeiden wollen.

Wichtigste Grundlage für die rechtliche Betreuung von Vermögen ist das Bürgerliche Gesetzbuch – kurz BGB. Dort ist in mehreren Paragraphen dargelegt, wie der Betreuer das ihm anvertraute Vermögen anzulegen hat. So heißt es in §1806 etwa: „Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.“

Katalog für mündelsichere Anlageformen.

Das BGB geht zunächst als Regelanlageform von einer „mündelsicheren“ Anlage aus (sogenannte „Mündelsicherheit“). Als mündelsicher gelten Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Sie sollen somit gegen Kurs- und Bonitätsrisiken weitgehend geschützt sein. Der §1807 enthält einen Katalog von Anlageformen, in denen die Anlage von Mündelgeld normalerweise erfolgen soll. Aus diesem Katalog soll der Betreuer die Geldanlagen für den Betreuten tätigen. Aufgelistet sind etwa Spareinlagen, Bundesanleihen oder Pfandbriefe.

Doch die Praxis hat die Rechtsprechung längst überholt. In Zeiten von Niedrig- beziehungsweise sogar Minuszinsen reicht der pauschale Verweis auf „mündelsicher“ nicht mehr aus. Der Betreuer gerät in einen Zielkonflikt: Zwar gibt es das ‚Gebot der verzinslichen Anlegung‘, doch gerade in der derzeitigen historischen Niedrigzinsphase ist der Betreuer kaum in der Lage, Gelder festverzinslich zu einem Zinssatz anzulegen, der oberhalb der Inflation liegt. Die Gefahr einer schleichenden Kapitalvernichtung wächst.

Den Wünschen des Betreuten entsprechen.

„Berücksichtigt der Betreuer – insbesondere bei vermögenden Betreuten – ausschließlich mündelsichere Anlageformen, läuft er Gefahr, sich möglicherweise pflichtwidrig zu verhalten“, erläutert Dominik Pastor, Referent an der Sparkassenakademie Niedersachsen (siehe Interview). Und abgesehen von einer möglichen Schadenersatzpflicht, handelt der Betreuer möglicherweise auch nicht im Sinne des Betreuten. Dabei hat, auch so steht es im BGB, der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, sofern es nicht für ihn schädlich ist. Der Betreuer ist somit angehalten, eine risikobegrenzte rentablere Anlageform für einen Teil des von ihm betreuten Vermögens zu finden.

Auch deshalb drängen immer mehr Experten darauf, auch Investmentfonds bei der Geldanlage vermögender Kunden unter rechtlicher Betreuung einzusetzen. Zwar gehören Investmentfonds nicht zu den aufgeführten mündelsicheren Anlageformen nach § 1807. Dennoch sind zahlreiche Investmentfonds in verschiedenen Einzelfällen bereits von Betreuungsgerichten für die Anlage von betreutem Vermögen zugelassen worden.

„Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ beachten.

Auch die Rechtsprechung hat mittlerweile zutreffend erkannt, dass gerade bei vermögenden Betreuten auch „nicht mündelsichere“ Anlagen getätigt werden sollten beziehungsweise müssen. So hat der Gesetzgeber in §1811 den gesetzlichen Vertretern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle wenig zinserträglicher mündelsicherer Geldanlagen auch andere Anlageformen zu wählen, die mehr Ertrag bringen können, vorausgesetzt, sie laufen den Grundsätzen „einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ nicht zuwider.

Dieser Grundsatz besagt laut einem Urteil des OLG München aus dem Jahre 2009 im Wesentlichen Folgendes: Bei größeren Vermögen verlangt eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung eine Streuung über unterschiedliche Anlagearten. Somit sollten für längerfristige Anlagen auch Investmentfonds Berücksichtigung finden, da bei diesen eine zusätzliche Streuung im Vergleich zu einem Direktinvestment hinzukommt. Und laut OLG darf die Genehmigung des Betreuungsgerichts hierbei nicht generell versagt werden – auch nicht mit Rücksicht auf das Risiko von Kursschwankungen.

Solche nicht mündelsicheren Anlagen werden in §1811 auch als „andersartige Anlagen“ bezeichnet. Neben Investmentfonds zählen dazu unter anderem auch Aktien, Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen sowie Immobilien. Der Erwerb bedarf stets der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Ihr Private Banking-Kundenberater bei der Sparkassen unterstützt Sie gerne mit individuellen Anlagestrategien von Deka Private Banking. Durch das Zusammenspiel von Sparkasse und Deka Private Banking können einschlägige Erfahrungen bei der Suche nach Lösungen genutzt werden, die gute Aussichten auf eine Genehmigung durch Betreuungsgerichte haben.

BVI-Liste rechtlich nicht bindend.

Als eine erste Orientierung führt der Fonds-Branchenverband BVI auf seiner Homepage eine Liste von den Investmentfonds, die bereits von verschiedenen Gerichten eine Genehmigung als „andersartige“ Anlage (nach § 1811 BGB) in Investmentfonds erhalten haben. Rechtlich bindend ist dies jedoch nicht, die Gerichte sind an die Entscheidung anderer Gerichte grundsätzlich nicht gebunden. Die Liste kann daher lediglich Entscheidungshilfe und Beilage für einen Genehmigungsantrag an das Gericht sein.

Immerhin plant der Gesetzgeber jetzt eine Reform des Vormundschaftsrechts. Ein entsprechender Regierungsentwurf liegt vor. Demnach soll vor allem der Katalog der mündelsicheren Anlagen (§1807 des BGB, Nr. 1 bis 4) wegfallen. Außerdem sollen unter anderem die Genehmigungspflichten vereinfacht werden. Geplant ist, dass die Gesetzesreform voraussichtlich Anfang 2023 in Kraft tritt.

Bestens beraten.

Was bleibt, ist ein enormer Beratungsbedarf der zuständigen Betreuer. Die Private Banking Abteilungen der Sparkassen stehen als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung und informieren über mögliche Fallstricke bei der Anlage des betreuten Vermögens.

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