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Deka Private und Wealth:

Stichwort Entlastung: Ein wichtiger Gesichtspunkt ist die Einführung der „Business Judgement Rule“ im Zuge der Reform des Stiftungsrechts. Handlungssicherheit für Stiftungsverantwortliche in Bezug auf die Vermögensanlage war in der Vergangenheit unter Haftungsgesichtspunkten kein leichtes Thema. Ist es ein Ansatzpunkt in Ihrer Beratung, auf die gesetzgeberischen Neuerungen an dieser Stelle hinzuweisen?

Sven Saade:

Gerade in Bezug auf Stiftung gilt, dass Vorstände in den meisten Fällen von den Gremien nicht nach Kapitalmarktwissen ausgewählt werden, sondern nach ihrer Expertise hinsichtlich der Erfüllung des jeweiligen Stiftungszwecks. Sicherlich gibt es auf Gesetzesebene zukünftig weniger zu befürchten, wenn bei Einhaltung einer entsprechenden Dokumentation nachvollziehbarer Anlageentscheidungen Vermögensverluste erzielt werden. Eingebettet in eine Vermögensverwaltung bietet ein dem Vermögensverwalter vorgegebener Anlagerahmen durch z.B. eine Anlagerichtlinie vielen Stiftungen weitere Erleichterungen und Sicherheit, weil sie sich um nichts weiter zu kümmern brauchen. Vor allem Stiftungen mit konservativ ausgerichteten Anlagerichtlinien mussten im Jahr 2022 erfahren, dass das Pendel auch in die negative Richtung ausschlagen kann. Dies sorgt bereits für ein gewisses Umdenken und für Gesprächsansätze in der Kundenbeziehung.

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