Interessant für Sie, wenn...
Sie als Stiftungsorgan den Bereich Vermögensanlage verantworten.
Sie erfahren möchten, dass es Ihnen als verantwortliche Person unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten offensteht, das Stiftungsvermögen ertragsorientiert und flexibel anzulegen.
Sie sich für die Vermögensanlage von Stiftungen interessieren.
Anspruchsvolles Metier.
Mit knapp 25.800 rechtsfähigen Stiftungen ist die deutsche Stiftungslandschaft so groß und vielfältig wie nie zuvor, wie aus den Daten des Bundesverbands Deutscher Stiftungen per Ende 2023 hervorgeht. Während die meisten davon ehrenamtlich geführt werden, sind in Fragen des Vermögensmanagements die Herausforderungen für die Stiftungsvorstände besonders hoch. Dazu zählt insbesondere die Aufgabe, aus den Kapitalanlagen ausreichende Erträge zu erzielen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, und gleichzeitig den langfristigen Kapitalerhalt des Stiftungsvermögens sicherzustellen.
Die Erfahrung zeigt, dass es vielen Verantwortlichen, die das Geld einer Stiftung treuhänderisch verwalten, häufig schwergefallen ist, einerseits rendite- und nachhaltigskeitsorientiert anzulegen und andererseits unter Risiko- und Haftungsgesichtspunkten klare Entscheidungen zu treffen. Das führte oft dazu, dass das Stiftungsvermögen vermeintlich besonders risikolos angelegt wurde. Die Zinswende hat dann 2022 bekanntlich zu einem Einbruch an den Rentenmärkten geführt. Selbst mit einem Investment-Grade-Anleihen-Portfolio mussten Investoren zweistellige Verluste hinnehmen – für Stiftungen mit extrem konservativen Anlagephilosophien besonders schmerzhaft.
Mutiger anlegen.
Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts (siehe Infobox) die sogenannte Business Judgement Rule, kurz BJR, auf den Weg gebracht. „Konkret sollen damit Stiftungsverantwortliche ermutigt werden, bei der Vermögensbewirtschaftung risikoreicher zu agieren“, sagt Jochen Altmeyer, Wealth Manager Institutionen bei der Deka und zugleich Stiftungsexperte. Denn eine Haftung für Vermögensverluste greift nun nur im Falle eines Verstoßes gegen gewisse Sorgfaltspflichten.
Gemäß BJR dürfen Vorstandsmitglieder einer Stiftung nicht für ihre unternehmerischen Entscheidungen haftbar gemacht werden, solange diese auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen, im besten Interesse der Stiftung getroffen wurden, frei von Interessenkonflikten sind und innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Grenzen liegen. Dies ist besonders wichtig in einem zunehmend komplexen und volatilen Finanzmarktumfeld, in dem schnelle und flexible Entscheidungen oft unabdingbar sind, um Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.
Dank der BJR können Stiftungen Anlageentscheidungen so treffen, wie sie professionell zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Anlageziele, wie Kapitalerhalt, Ertragserwirtschaftung und Risiko, zu treffen wären. Und weil Stiftungen grundsätzlich einen sehr langfristigen Anlagehorizont haben, sind sie ohnehin in der Lage, Risiken auszuhalten beziehungsweise kurzfristige Schwankungen in Kauf zu nehmen.
Anlagerichtlinien überdenken.
„Die Stiftungsrechtsreform bietet bestehenden Stiftungen zudem die Möglichkeit, nicht nur ihre Satzung zu modernisieren, sondern auch die Anlagerichtlinien auf den Prüfstand zu stellen und möglicherweise anzupassen“, sagt Altmeyer. Aus seiner Beratungspraxis kennt der Experte die Herausforderungen, wenn es darum geht, die richtige Anlagestrategie zu identifizieren. Zum Beispiel, wenn die Anlagepraxis nicht zu den entsprechenden Beschlüssen oder den Anlagerichtlinien passt.
Bleibt die Frage, welche Anlagelösungen sich für Stiftungen überhaupt anbieten. Für größere Vermögen ab einer Größenordnung von mehr als 20 Mio. Euro können Spezialfonds (Spezialfonds für Institutionen: Anlageziele optimal erfüllen bei geringerem Aufwand.) eine hochprofessionelle Option darstellen. Dagegen kann für kleinere und mittlere Stiftungen, die keine eigenen Anlageentscheidungen treffen möchten, eine aktiv gemanagte Vermögensverwaltung eine gute Alternative sein.
Mandatslösung als Königsweg.
Mit der exklusiven Deka-Vermögensverwaltung Premium können Stiftungen die Wertpapierkompetenz der Deka in der Rolle des Vermögensverwalters nutzen. Neben den traditionellen Anlageklassen Aktien, Anleihen und Liquidität werden auch Rohstoffe, Alternative Investments und Listed Private Equity zur Portfoliooptimierung genutzt.
Die mandatierte Anlagelösung, die Kundinnen und Kunden umfangreiche Wahl- und Individualisierungsmöglichkeiten bietet, ist bereits ab einem Anlagebetrag von 100.000 Euro investierbar. Ab 250.000 Euro wird diese Vermögensverwaltung auf 48 Varianten ausgeweitet, und das überwiegend mit Einzeltiteln, ergänzt um z.B. ETFs, Fonds und Zertifikate vor allem zur Diversifikation und Risikosteuerung. Zudem sind ausgewählte Anlagestrategien mit Ausschüttungsfokus und global nachhaltiger Ausrichtung verfügbar. Ab einer Million Euro kann Deka-Vermögensverwaltung Premium hochindividuell nach den Bedürfnissen der Stiftung ausgestaltet werden.
Im Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ verabschiedet. Mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes am 1. Juli 2023 wurden die bislang 16 unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze mit der Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf Bundesebene zusammengeführt. Die regional verschiedenen Rechtsrahmen haben stets für Unübersichtlichkeit sowie regelmäßig für fehlende Rechtssicherheit für Stiftungsvertreter und deren Berater gesorgt.
Neben veränderten Gründungsvoraussetzungen hat die Stiftungsrechtsreform neue Regeln zum Vermögen, zur Satzungsänderung, zur Haftung der Gremien, zum Fusionsrecht und zur Transparenz von Stiftungen gebracht. Nähere Infos finden Sie hier.
Bestens beraten.
Ihre Private Banking-Beraterin bzw. Ihr Private Banking-Berater steht Ihnen in allen Stiftungsfragen beratend zur Seite - gegebenenfalls gemeinsam mit den Expertinnen und Experten von Deka Private Banking und Wealth Management. Lassen Sie sich unterstützen und vereinbaren gleich einen Termin bei Ihrer Sparkasse!