KURZ NOTIERT
eRechnung kommt 2025.
Mit dem Beschluss des Wachstumschancengesetzes im Bundesrat wurde auch der Weg für die E-Rechnungspflicht geebnet.
Laut den im Gesetzespaket enthaltenen Regelungen sind alle Firmen im innerdeutschen Geschäftsverkehr ab Anfang 2025 angehalten, Rechnungen in elektronischer Form in einem von insgesamt drei möglichen Formaten auszustellen bzw. anzunehmen. Dazu zählen die beiden XML-Formate „Cross Industry Invoice (CII)“ und „Universal Business Language (UBL)“ sowie „Factur-X/ZUGFerD“.
Abweichend vom Regierungsentwurf kann das strukturierte elektronische Format der E-Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger individuell vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format müssen sich dann allerdings die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der europäischen Norm entspricht.
Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für Unternehmen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen:
Bis Ende 2027 dürfen zunächst im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht den genannten Formaten entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig. Allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend von allen Unternehmen - unabhängig vom Jahresumsatz - einzuhalten.
So individuell wie Ihr Vermögen.
Bestens beraten.
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