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HINTERGRUNDBEITRAG

Lieferkettengesetz auf kleinere Betriebe ausgeweitet.

11. April 2024
4 Minuten
Vorsorgen und absichern
Unternehmerin oder Unternehmer

Mit dem deutschen „Lieferkettengesetz“ sollen Verstöße in punkto Menschenrechte und Umwelt entlang von Wertschöpfungsketten eingedämmt werden. Die gesunkene Schwelle hinsichtlich der Mitarbeiterzahl, die eine direkte unternehmerische Betroffenheit auslöst, macht die Sorgfaltspflichten in noch größeren Teilen des deutschen Mittelstands relevant.

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  • Sie unternehmerisch im Rahmen von Produktionsabläufen in Wertschöpfungsketten involviert sind.

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Was müssen KMUs beachten?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zielt darauf ab, Unternehmen in die Pflicht zu nehmen und sicherzustellen, dass sie nicht von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltauswirkungen in ihren globalen Lieferketten profitieren. Es soll somit zu einer nachhaltigeren und ethischeren Gestaltung von globalen Wirtschaftsbeziehungen beitragen. Konkret will der Gesetzgeber vor allem Kinder- und Zwangsarbeit eindämmen, Arbeitsbedingungen auf globaler Ebene verbessern und den Klimaschutz voranbringen.

Das bereits Anfang 2023 in Kraft getretene LkSG galt zunächst nur für Großbetriebe mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Am 1. Januar 2024 wurde der Geltungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgedehnt. Bedeutete das LkSG für die meisten kleinen und mittleren Betriebe in Deutschland anfangs nur eine mittelbare Betroffenheit dadurch, dass sie als Teil der Lieferkette von Großbetrieben entsprechende vertragliche Verpflichtung auferlegt bekamen, sind viele KMUs seit Jahresbeginn 2024 direkt von den gesetzlichen Auflagen betroffen.

Der erweiterte Geltungsbereich bedeutet für eine noch größere Anzahl deutscher Unternehmen, dass sie Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Lieferketten menschenrechts- und umweltfreundlich sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Risikoanalyse: Unternehmen müssen ihre Lieferketten analysieren, um potenzielle Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu identifizieren.

  • Maßnahmenplanung: Basierend auf der Risikoanalyse müssen Unternehmen einen Maßnahmenplan entwickeln, um potenzielle Probleme zu verhindern oder zu beheben.

  • Transparenz: KMU müssen transparent über ihre Lieferkettenpraktiken berichten, einschließlich der ergriffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards.

Europa-Regelung noch strenger.

Während das LkSG ein deutsches Gesetzeswerk ist, befindet sich ein entsprechendes Pendant auf europäischer Ebene in Vorbereitung. Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich Ende 2023 auf ein „Euro-Lieferkettengesetz“ geeinigt. Seine Anforderungen sind deutlich weitreichender, da von Beginn an Unternehmen ab bereits 500 Mitarbeitern und 150 Millionen Euro Umsatz einbezogen werden. In besonders risikobehafteten Branchen, wie zum Beispiel Textil- und Leder, Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Bergbau soll die Schwelle für den Geltungsbereich noch niedriger liegen.

Für beide Lieferkettengesetze gilt: Ob ein Unternehmen betroffen ist, hängt nicht allein von Mitarbeiter- oder Umsatzkriterien ab. Vielmehr wird die gesamte Wertschöpfung betrachtet, also auch Lieferanten und Betriebe in der Vorproduktion. Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs unterliegen immer mehr deutsche Unternehmen direkt den Regelungen des LkSG. Sie müssen sicherstellen, dass sämtlichen Lieferanten Sorgfaltspflichten erfüllen und Menschenrechte achten. Kleinbetriebe unterliegen häufig weiterhin indirekt den gesetzlichen Anforderungen, da größere, direkt betroffene Firmen die Auskunftspflichten an ihr Lieferantennetzwerk weitergeben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist berechtigt, Verstöße gegen das LkSG mit Bußgeldern zu ahnden.

Hilfestellungen nutzen.

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Zudem beantwortet das BAFA häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Lieferkettengesetz. Vielseitige Hilfen zur Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sind darüber hinaus auf wirtschaft-menschenrechte.de/umsetzungshilfen zusammengefasst.

Es empfiehlt sich für KMU, eine Anlaufstelle für Beschwerden im eigenen Unternehmen einzurichten oder sich an einem externen Beschwerde­verfahren bei Branchen­initiativen oder Verbänden zu beteiligen. Dadurch ist es möglich, frühzeitig Hinweise auf mögliche Verstöße von außen zu erhalten. Wichtig zu beachten ist: Die Beschwerde­systeme müssen für die Betroffenen uneingeschränkt zugänglich sein. Mit dem Sorgfalts-Kompass bietet der Helpdesk Wirtschaft & Menschen­rechte kleinen und mittleren Betrieben ein kosten­loses Online-Tool, welches durch die Sorgfalts­prozesse leitet – von der Strategie­entwicklung bis zum Beschwerde­management.

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Was bedeutet das LkSG konkret für deutsche KMU?

Ist ein kleines oder mittleres Unternehmen als Lieferant für einen Betrieb mit über 3.000 Mitarbeitern (2023) oder 1.000 Mitarbeitern (2024) aktiv, ist es gefordert, die eigene Produktion und das Lieferantennetzwerk überprüfen. Dazu zählt eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, eine Risikoanalyse, um nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte ermitteln zu können, ein Risikomanagement, um negative Auswirkungen von Geschäftsprozessen auf die Menschenrechte abzuwenden sowie ein Beschwerdesystem, um Verstöße zu melden.

Unabhängig davon, ob ein Unternehmen als mittelbarer oder unmittelbarer Zulieferer betroffen ist, wird jeder einzelne Lieferant der Lieferkette hinsichtlich des LkSG ganzheitlich und individuell betrachtet. Sobald das LkSG für ein Unternehmen Anwendung findet, müssen die Informationen zur Einhaltung der Menschenrechte jährlich von allen Lieferanten dieses Unternehmens nachgewiesen werden. So lässt sich sicherstellen, dass ein Lieferant weiterhin ein verlässlicher Partner und kein Risikofaktor für Reputationsverlust, Strafzahlungen oder den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen darstellt.

Quelle: mittelstand-heute.com


Wichtige Hinweise und ergänzende Informationen für Webseitenbesucher

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Stand: 03/2023

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