HINTERGRUNDBEITRAG
Neue Chancen für Stiftungen.
Stiftungsrechtsreform bietet Entscheidern mehr Freiraum: Mit einem ganzen Bündel an Maßnahmen macht es der Gesetzgeber seit Mitte 2023 Stiftungsentscheidern einfacher, das Stiftungsvermögen zu verwalten. Die Reform bietet Verantwortlichen einen guten Anlass, um individuelle Anlagerichtlinien auf den Prüfstand zu stellen.
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Sie als handelnde Person in einer bestehenden Stiftung strukturelle Veränderungen anstreben oder über die Gründung einer Stiftung nachdenken.
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Anspruchsvolles Vermögensmanagement.
Knapp 700 neue Stiftungen sind im Jahr 2022 hierzulande gegründet worden. Damit hat die Zahl deutscher Stiftungen mit 25.000 laut Erhebungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen eine neue Rekordmarke geknackt - und die meisten davon werden ehrenamtlich geführt. Vor allem in Fragen des Vermögensmanagements sind die Herausforderungen für die Stiftungsvorstände hoch und die Aufgaben sehr anspruchsvoll. Die Aufgabe, aus den Kapitalanlagen auskömmliche Erträge zu erzielen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, und gleichzeitig den langfristigen Kapitalerhalt des Stiftungsvermögens sicherzustellen, hatte sich in der Ära des Niedrigzinses um ein Vielfaches erschwert. Denn im Idealfall sollten Stiftungsentscheider nicht nur Rendite erzielen, sondern bestenfalls auch noch nachhaltig orientiert investieren und vor allem Haftungsrisiken minimieren.
Die Erfahrung zeigt, dass es vielen Verantwortlichen, die das Geld einer Stiftung treuhänderisch verwalten, angesichts dieser Faktoren häufig schwergefallen ist, klare Entscheidungen zu treffen. Viele wollten Fehler vermeiden und erst recht, wenn sie ehrenamtlich agieren. Das führte oft dazu, dass das Stiftungsvermögen vermeintlich besonders risikolos angelegt wurde.
Die Zinswende hat dann 2022 bekanntlich zu einem Einbruch an den Rentenmärkten geführt. Selbst mit einem Investment-Grade-Anleihen-Portfolio mussten Investoren zweistellige Verluste hinnehmen – für Stiftungen mit extrem konservativen Anlagephilosophien ein Worst-Case.
Mehr ins Risiko gehen.
Der Gesetzgeber hat das Dilemma vieler Stiftungsvorstände erkannt und im Rahmen der Reform des Stiftungsrechts (siehe Infobox) die sogenannte Business Judgement Rule, kurz BJR, auf den Weg gebracht. „Konkret sollen damit die Stiftungsverantwortlichen ermutigt werden, bei der Vermögensanlage mehr ins Risiko zu gehen“, sagt Jochen Altmeyer, Wealth Manager Institutionen bei der Deka und zugleich Stiftungsexperte. Das bedeutet, dass man eben nicht für jeden Vermögensverlust zwangsläufig haftet, sondern nur dann, wenn man gegen gewisse Sorgfaltspflichten verstößt.
Die Business Judgement Rule gewährt den Organmitgliedern somit einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Stiftungsverantwortliche können mit Blick auf die Geldanlage nun stärker in ein kalkuliertes und kontrolliertes Risiko gehen. Dank der neuen Regelungen können Stiftungen Anlageentscheidungen so treffen, wie sie professionell zum Erreichen der gesetzlich vorgegebenen Anlageziele, wie Kapitalerhalt, Ertragserwirtschaftung und Risiko, zu treffen wären. Und weil Stiftungen grundsätzlich einen sehr langfristigen Anlagehorizont haben, sind sie ohnehin in der Lage, Risiken auszuhalten beziehungsweise kurzfristige Schwankungen in Kauf zu nehmen.
„Die Stiftungsrechtsreform bietet bestehenden und zukünftigen Stiftungen aber auch die Möglichkeit, nicht nur ihre Satzung zu modernisieren, sondern auch die Anlagerichtlinien auf den Prüfstand zu stellen und möglicherweise anzupassen“, sagt Altmeyer. Aus seiner Beratungspraxis weiß der Experte, dass es zum Teil erheblichen Anpassungsbedarf gibt. Die richtige Anlagestrategie zu finden, ist und bleibt für Stiftungen eine große Herausforderung. Da passt zum Beispiel die Anlagepraxis nicht zu den entsprechenden Beschlüssen oder den Anlagerichtlinien.
Mit Augenmaß handeln.
„Wenn die Anlagerichtlinien mit Augenmaß formuliert sind, machen sie einen entsprechenden Handlungsspielraum bei den Anlageentscheidungen möglich. Das war in Ermangelung von auskömmlichen Zinsen viele Jahre lang essenziell, weil ohne Einkommen aus dem Aktienmarkt der Stiftungszweck schlicht nicht zu erfüllen gewesen wäre“, erläutert Altmeyer. Deshalb ist es sinnvoll, als Stiftungsentscheider das bestehende Anlageuniversum ergänzt um maßvolle Anlagerichtlinien fortlaufend auf den Prüfstand zu stellen und wenn notwendig anzupassen. Wer das in der Vergangenheit getan hat, konnte in aller Regel auf sehr ordentliche Ergebnisse zurückblicken.
Außerdem wird in vielen Fällen der rechtliche Spielraum, den die Stiftung theoretisch hätte, nicht konsequent für das Vermögensmanagement genutzt. Einmal richtig aufgesetzt, bietet die jeweilige Anlagerichtlinie für die Stiftungsverantwortlichen wichtige Rechtssicherheit“, betont der Deka-Experte.
Bleibt die Frage, welche Anlagelösungen sich für Stiftungen überhaupt anbieten. Für größere Vermögen ab einer Größenordnung von mehr als 20 Mio. Euro sind sicher Spezialfonds eine gute und hochprofessionelle Option. Dagegen ist für kleinere und mittlere Stiftungen, die keine eigenen Anlageentscheidungen treffen möchten, eine aktiv gemanagte Vermögensverwaltung eine mögliche Alternative.
Mandatslösung als Königsweg.
Mit der exklusiven Deka-Vermögensverwaltung Premium können Stiftungen die Wertpapierkompetenz der Deka in der Rolle des Vermögensverwalters nutzen. Die stringente Investmentphilosophie, der robuste Anlageprozess und das aktive Management, das die mandatierte Anlagelösung auszeichnet, haben sich bewährt. Das Besondere: Neben den traditionellen Anlageklassen Aktien, Anleihen, Liquidität werden auch Rohstoffe, Alternative Investments und Listed Private Equity zur Portfoliooptimierung genutzt.
Die mandatierte Anlagelösung, die den Kunden umfangreiche Wahl- und Individualisierungsmöglichkeiten bietet, ist bereits ab einem Anlagebetrag von 100.000 Euro investierbar. Ab 250.000 Euro wird diese Vermögensverwaltung auf 48 Varianten ausgeweitet, und das überwiegend mit Einzeltiteln, ergänzt um z. B. ETFs, Fonds und Zertifikate vor allem zur Diversifikation und Risikosteuerung. Zudem sind ausgewählte Anlagestrategien mit Ausschüttungsfokus und global nachhaltiger Ausrichtung verfügbar. Ab einer Million Euro kann Deka-Vermögensverwaltung Premium hochindividuell nach den Bedürfnissen der Stiftung ausgestaltet werden.
Experten-Interview: „Bundesweite Lösungskompetenz lokal erfolgreich umsetzen.“
Deka Private und Wealth traf Jochen Altmeyer, Wealth Manager Institutionen bei der Deka und zugleich Stiftungsexperte, zum Expertengespräch.
Im Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ verabschiedet. Mit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes am 1. Juli 2023 wurden die bislang 16 unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze mit der Neuregelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf Bundesebene zusammengeführt. Die regional verschiedenen Rechtsrahmen haben stets für Unübersichtlichkeit sowie regelmäßig für fehlende Rechtssicherheit für Stiftungsvertreter und deren Berater gesorgt.
Neben veränderten Gründungsvoraussetzungen hat die Stiftungsrechtsreform neue Regeln zum Vermögen, zur Satzungsänderung, zur Haftung der Gremien, zum Fusionsrecht und zur Transparenz von Stiftungen gebracht.
Bestens beraten.
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Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.
Stand: 05/2023
Etwaige in diesem Artikel erwähnten Finanzinstrumente können mit Risiken verbunden sein, die schwer abzuschätzen und in die Evaluation einer Anlageentscheidung einzubeziehen sind. Die DekaBank ist bereit, Kunden auf Wunsch weitere Informationen zu den Risiken spezifischer Anlagen zu liefern.
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