HINTERGRUNDBEITRAG
Schenkung, Stück für Stück.
Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen spricht viel für eine Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten. Doch viele Schenkende haben Sorge, dass die Beschenkten mit der Schenkung nicht angemessen umzugehen verstehen. Mit einer schrittweisen, regelmäßigen Schenkung werden diese Sorgen reduziert.
Das Thema ist für Sie interessant, wenn...
Sie schon zu Lebzeiten Teile Ihres Vermögens übertragen möchten.
Ihr Erbe oberhalb von Steuerfreibeträgen liegt und dadurch Vermögen geschmälert würde.
Sie die Begünstigten schrittweise an den Vermögensübergang heranführen möchten.
Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen spricht viel für eine Übertragung von Vermögen schon zu Lebzeiten. Doch viele Schenkende haben Sorge, dass die Beschenkten mit der Schenkung nicht angemessen umzugehen verstehen. Mit einer schrittweisen, regelmäßigen Schenkung werden diese Sorgen reduziert. Mehr noch: Bei einer ratierlichen Investition der Schenkungen können Wertsteigerungen erzielt werden. So kann der Beschenkte einen Wertzuwachs erzielen, der nicht die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge belastet.
Eine Stückelung der Vermögensübertragung ist sinnvoll.
„Mit warmer Hand schenken“ – das hat viele Vorteile, für den Schenkenden wie die Beschenkten. Zum einen kann ein früher Vermögensübertrag beispielsweise der Nachfolgegeneration helfen, Kapitalengpässe in wichtigen Lebensphasen wie dem Aufbau einer Familie zu vermeiden. Zugleich erhält sich der Schenkende ein großes Maß an Flexibilität, um auf unerwartete eigene Vermögensbedürfnisse reagieren zu können. Gerade für größere Vermögen sind zudem steuerliche Aspekte wichtig: Wer Schenkungen über einen längeren Zeitraum verteilt, kann erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Freibeträge mehrfach ausschöpfen.
Aus allen drei genannten Gründen ist darum häufig eine Stückelung der Vermögensübertragung sinnvoll. Regelmäßige Übertragungen wie beispielsweise im Jahresrhythmus erlauben im Vergleich zu einer „großen Schenkung“ eine schrittweise Annäherung beider Seiten: Der oder die Schenkende trennt sich langsam vom Vermögen, minimiert aber beispielsweise das Risiko, den Schritt später einmal zu bereuen. Der bzw. die Beschenkte hingegen lernt, mit dem Vermögen und der Kontrolle darüber verantwortungsbewusst umzugehen. Die Erfahrung zeigt, dass junge Erbinnen und Erben eines signifikanten Vermögens von den neuen Möglichkeiten aber auch den neuen Verpflichtungen überfordert sein können. Bei der ratierlichen Übertragung können jederzeit Korrekturen vorgenommen werden, sollte dies insbesondere der oder die Schenkende für notwendig erachten.
Es ist sinnvoll, diese Übertragungen direkt zu investieren. Mit dem Private & Wealth StrategiePlan von Deka Private Banking und Wealth Management stehen unterschiedliche Anlageoptionen zur Verfügung. Ob ganz breit gestreut, auf einzelne Assetklassen oder Regionen fokussiert oder mit thematischen Schwerpunkten. Gerade letzteres mag charmant sein, weil die nachkommende Generation so von Anfang an teilhat an Megatrends, die sich erst noch entwickeln. Eine Investition in die Zukunft in zweierlei Hinsicht.
Steuerfreibeträge bei Schenkung nutzen.
Bei der schrittweisen Schenkung gelten die üblichen erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Freibeträge. Das heißt, die Freibeträge können im Rahmen der 10-Jahreszeiträume genutzt werden. Die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Freibeträge liegen derzeit
- bei Enkelkindern bei 200.000 Euro
- bei Kindern und Enkelkindern, deren Eltern verstorben sind, bei 400.000 Euro
- und bei Ehegatten und Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft bei 500.000 Euro.
Innerhalb einer Zehnjahresperiode kann der Freibetrag auch durch mehrere Schenkungen in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere für Zwecke der Ermittlung des noch verfügbaren Freibetrags ausgehend von jeder Schenkung jeweils ein eigener Zehnjahreszeitraum zu betrachten ist, in dem eine Zusammenrechnung früherer Schenkungen erfolgt. Somit kann der Freibetrag alle 10 Jahre in voller Höhe verwendet werden. Bei jeder einzelnen Schenkung sind die damit verbundenen Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu beachten. Einzelheiten sollten Sie unbedingt mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen.
Experten-Interview: „Die Schenkung ist oft auch ein Vermächtnis.“
Alexander Hopff, Leiter Dienstleistungen Private Banking bei der Deka Private Banking und Wealth Management, erläutert im Gespräch, warum es beim Vermögensübertrag fast immer auch um Emotionen geht.
Schenkung mit Wertentwicklung.
Zugleich profitiert der oder die Beschenkte von einer zukünftigen Wertentwicklung des bereits vorab übertragenen Vermögens, die nicht die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge belastet.
Angesichts der Langfristigkeit solcher Geldanlagen und unter Ausnutzung des glättenden Durchschnittskosteneffekts können Vermögensanlagen in Aktien besonders lohnend sein. Wer sein Vermögen in Raten überträgt, bleibt darum nicht nur flexibel und behält die Kontrolle – sondern schenkt zugleich eine potentielle Wertentwicklung mit.
Bestens beraten.
Möchten Sie Ihr Vermögen schrittweise übertragen, um Freibeträge optimal zu nutzen und frühzeitig Begünstigte finanziell abzusichern? Der StrategiePlan der Deka Private Banking und Wealth ist dafür bestens geeignet. Sprechen Sie jetzt Ihre Private Banking-Beraterin oder Ihren Private-Banking-Berater der Sparkasse auf Ihre Überlegungen an! Sollten Sie Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner noch nicht kennen, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Wichtige Hinweise und ergänzende Informationen für Webseitenbesucher
DekaBank Deutsche Girozentrale
Dieser Beitrag wurde mit größtmöglicher Sorgfalt auf dem steuerrechtlichen Stand per Mai 2024 erstellt. Dennoch können wir für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Der Beitrag dient lediglich der allgemeinen, unverbindlichen Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Die steuerliche Behandlung der Anlage hängt von Ihren persönlichen bzw. individuellen Verhältnissen ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.
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